12.01.2018: Neuzugang im Fuhrpark

Minibagger ermöglicht maschinelle Unterhaltung auf minimaler Fläche

Bereits im Herbst 2017 haben wir unseren  Fuhrpark um einen Minibagger ergänzt.

Im Rahmen der Änderung unserer Veranlagungsregeln hatten wir bereits ausgelotet, wie wir den für die maschinelle kostengünstige Unterhaltung erforderlichen Platzbedarf am Gewässer reduzieren können. Die Wahl ist auf die Anschaffung eines Ketten-Kurzheckbaggers gefallen, der trotz langer Ausladung des Baggerarms beim Drehen der Kabine nicht über die Kettenbreite hinausragt. Damit können wir auch an engen Stellen, bei denen die Bebauung, Zäune, Bäume und Sträucher bis fast an das Gewässer heranreichen, noch kostengünstig unterhalten. Mit den bereits vorhandenen Geräten im Verband benötigten wir bisher einen Streifen von 4 m. Damit können wir vor allem in städtisch geprägten Gebieten die Belastung mit Erschwernisbeiträgen für die Anwohner an den Gewässern reduzieren.

Minibagger (Fahrerkabine)
Minibagger (Fahrerkabine)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

18.07.2017: FAQ-Liste um Schemazeichnungen ergänzt!

Zur Vorbereitung unserer Veranlagung von Hindernissen an Gewässern und ackerbaulichen Nutzungen haben wir unsere FAQ-Liste um Schemazeichnungen ergänzt, aus der ersichtlich wird, wie die Längen der Erschwernisse gemäß den geltenden Veranlagungsregeln ermittelt werden.

Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brücke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „ackerbauliche Nutzung“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „ackerbauliche Nutzung“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Bäume/Sträucher“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge eines Hindernisses, hier ein Zaun, parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge eines Hindernisses, hier ein Zaun, parallel zur Gewässerachse.

 

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

01.06.2017: Neue Fassung der FAQ-Liste veröffentlicht!

Aus Anlass der Aufarbeitung der Brücken und Durchlässe auf Anliegergrundstücken wurde die 1. Auflage der FAQ von November 2016 überarbeitet und steht nun zum Download bereit in der Rubrik „Infocenter„. Die Ergänzungen sind auch bereits in die FAQ eingearbeitet.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

31.05.2017: Beitragsveranlagung für „Anliegergrundstücke“

In diesem Tagen werden die Betragsbescheide über Erschwernisse (Brücken und Durchlässe) verschickt, die auf Grundstücken liegen, für die aufgrund §§ 3 ff. Landeswassergesetz NW kein Grundbuchblatt angelegt ist. Für solche Grundstücke ist kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, das Eigentum richtet sich vielmehr nach den Regelungen der §§ 3 ff. LWG NW, wonach die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auch Eigentümer der Gewässerparzelle sind.

Bevor die Veranlagung für diese Grundstücke erfolgen konnte, mussten daher die Eigentumsanteile dieser Grundstücke und damit das Eigentum an den sich darauf befindlichen Brücken und Durchlässen den anliegenden Grundstückseigentümern zugewiesen werden.

Die rechtlichen Regelungen betreffend das Eigentum an Gewässerparzellen werden in der folgenden Abbildung dargestellt.

Eigentum an "Anliegergrundstücken"

Das Eigentum an dem in der Abbildung dargestellten Durchlass verteilt sich danach auf 5 Parteien:

  • 2,85 % Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1
  • 42,15 %  Eigentümer des Flurstücks 1
  • 5 %  Eigentümer des Flurstücks 2
  • 16 % Eigentümer des Flurstücks 4
  • 34 % Eigentümer des Flurstücks 5

Der von allen Teileigentümern ihrem Eigentumsanteil entsprechende Anteil am Beitrag wird nach den anteiligen Längen parallel zur Gewässerachse verteilt.  Dies wird erreicht, indem die Gesamtlänge des Durchlasses zunächst hälftig geteilt wird. Von dieser hälftigen Länge werden dann pro Seite die Teillängen der einzelnen Anliegergrundstücke ermittelt.

In dem in der Abbildung dargestellten Fall, würde sich der Erschwernisbeitrag für den Durchlass wie folgt verteilen:

  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer links der Mittellinie des Gewässers.
    • ca. 5,7 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 2,85 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1 (nicht farblich dargestellt)
    • ca. 84,3 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 42,15 % der Gesamtlänge) entfällt auf die Eigentümer des Flurstücks 1 (Peter Schmitz/Anneliese Schmitz) (hellgrün)
    • ca. 10 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 5 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 2 (Dieter Müller) (hellgelb)
  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer rechts der Mittellinie des Gewässers
    • ca. 32 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 16 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 4 (Stadt Neustadt) (weiß)
    • ca. 68 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 34 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 5 (Susanne Wagner) (rosa)

 

Verfasser: Dr. Dagmar Spona