Wir finanzieren uns über Beiträge, deren Höhe von unserer Haushaltsplanung abhängt.
Beitragswesen
Wir finanzieren und über Beiträge unserer Mitglieder. Das WVG enthält in den §§ 28 bis 32 Regelung über die Erhebung der Beiträge. Innerhalb der dort definierten Grenzen, kann ein Wasser- und Bodenverband im Rahmen seiner Satzungsautonomie Regeln aufstellen, nach denen die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge bemessen und erhoben werden. Wir haben dazu Veranlagungsregeln aufgestellt, die die Beiträgshöhe, die Beitragstatbestände und das Verfahren zur Erhebung der Beiträge regeln. Die Veranlagungsregeln sind Bestandteil der Satzung und unterliegen damit der Entscheidungsbefugnis des Verbandsausschusses und der rechtlichen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Diese Regelungen stellen sicher, dass Verbandsbeiträge nur für die Durchführung der satzunggemäßen Aufgaben erhoben werden und der Umfang sich auf die dazu erforderlichen Beiträge beschränkt.
Die neuen, zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Veranlagungsregeln enthalten Beitragstatbestände für bestimmte Erschwernisse und eine Regelung zur Verteiligung der übrigen Kosten über einen Grundstücksflächenbeitrag auf die kommunalen Mitglieder. Gewässeranlieger sind grundsätzlich als solche beitragsfrei, werden jedoch im Regelfall auch Erschwerer sein (Landwirte mit ackerbaulichen Nutzungen, Eigentümer von Flächen, auf denen sich Brücken und Durchlässe befinden usw.) und insoweit für das Erschwernis zu Beiträgen herangezogen werden.
Die in den Veranlagungsregeln enthaltenen Formeln zur Berechnung der Beiträge beruhen auf bestimmten Parametern, die von uns jährlich neu errechnet werden und den Beitragsbescheiden zugrunde liegen. Diese werden jährlich hier veröffentlicht:
- Veranlagungsparameter für 2016 (Stand: November 2016)
- Veranlagungsparameter für 2017 (Stand: Mai 2017)
Nach diesen Veranlagungsregeln erheben wir einen Mindestbeitrag für den Flächenbeitrag, der sicherstellt, dass die Kosten der Beitragsbescheidung durch den zu erhebenden Beitrag gedeckt werden.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt über Beitragsbescheide. Diese sind Verwaltungsakte, die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW erlassen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner. Wie gegen jeden Verwaltungsakt gibt es auch gegen unsere Beitragsbescheide Rechtsmittel. Jeder Beitragsbescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Da das in der VwGO vorgesehene Widerspruchsverfahren jedoch in NRW abgeschafft ist, muss gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden, um die Rechtkraft zu verhindern. Um ggfls. hohe Kosten zu vermeiden, sollte der Beitragsschuldner bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit möglichst zeitnah Kontakt mit uns aufnehmen, um möglichst vor Ablauf der Klagefrist eine Klärung herbeizuführen. Selbstverständlich sind wir bemüht, Fehler in der Beitragsbemessung und Bescheidung zu vermeiden und erkannte Fehler zu beheben. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Mitglieder nach § 36 Abs. 2 der Satzung verpflichtet sind, uns über Änderungen der Beitragsgrundlagen zu informieren. Dies sind z.B.
- Änderung von Anschrift oder Eigentümern eines Grundstücks
- Abbruch, Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Verrohrung/Brücke
- Einstellung einer ackerbaulichen Nutzung/Übergang zur Grünlandnutzung
- Abriss oder Errichtung von Zäunen innerhalb eines 1,50 m-Streifens gemessen ab Böschungsoberkante entlang der Gewässer
- Fällung oder Pflanzung von Bäumen oder Gehölzen innerhalb eines 1,50 m-Streifens entlang der Gewässer
Erschwernissbeiträge
Als Erschwernis gilt alles, was die Unterhaltung der Gewässer über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschwert. Das sind nach der seit dem 1.1.2016 geltenden Satzung insbesondere
- Mauern, Zäune und Hecken
- ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen
- Gebäude, Gebäudebestandteile
- Masten, Pfähle und Schilder
- Bäume, Baumkronen, Baumstubben, Sträucher
- Stege, Gerüste, Tränken
- Einleitstellen, Einleitbauwerke
- Abgrabungen, Aufschüttungen
jeweils innerhalb eines Abstandes von 1,50 gemessen aber Böschungsoberkante des Gewässers.
Außerdem gehören insbesondere dazu:
- Brücken
- Durchlässe
- Rohrleitungen
Die Erschwernisbeiträge bemessen sich nach Länge in m entlang der Gewässerachse. Bei Zäunen, Hecken und Mauern ist diese recht einfach festzustellen. Bei Bäumen kommt es auf die Kronendurchmesser längst der Gewässerachse an. Bei geschlossenen Kronen ist die gesamte mit Bäumen bestandene Strecke maßgebend. Bei Durchlässen wird die Länge des Durchlasses bzw. der Brücke gemessen.
Flächenbeitrag
Der Großteil der Kosten wird über Beiträge gedeckt, die auf die gesamte Fläche des Verbandsgebietes umgelegt werden, denn alle Grundstücke im Verbandsgebiet haben durch die Arbeit eines Wasser- und Bodenverbandes allein durch ihre Lage im Verbandsgebiet Vorteile. Darüber werden die nicht über Erschwernisbeiträge gedeckten Kosten von den kommunalen Mitglieder aufgebracht. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
(Gesamtausgaben des Verbandes) – (Sonstige Einnahmen) – (Erschwernisbeiträge) = über den Grundstücksflächenbeitrag zu finanzierende Ausgaben.
Empfänger dieser Beitragsbescheide sind ausschließlich die Städte und Kommunen. Für diese besteht in den Grenzen des KAG (Kommunalabgabengesetz NRW) in Verbindung mit den Regelungen im LWG NRW (Landeswassergesetz NRW) die Möglichkeit, die Beiträge, die sie an die Wasser- und Bodenverbände entrichten, an ihre Bürger über Abgabenbescheide weiterzugeben. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Kommunen an andere Regelungen als die Wasser- und Bodenverbände gebunden sind und daher keine Weitergabe 1:1 erfolgen kann. Auf die Frage, ob und in welcher Weise die Kommunen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben wir keinen Einfluss.
Haushaltswesen
Wir erstellen jährlich einen Haushaltsplan. Der Umfang und die Bestandteile des Haushaltsplans werden im NRW AGWVG geregelt und in den §§ 29 ff. der Satzung konkretisiert.
Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Gem. § 30 der Satzung besteht er aus: