Inzwischen liegt ein weiteres, die Klage vollumfänglich abweisendes Urteil aus der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Dieses kann – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.
Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):
- ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 4)
- Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 5 f.)
- Verbandsgebiet (S. 5)
- dingliche Mitgliedschaft (S. 7)
- Gewässereigenschaft (S. 7 f.)
- Gewässer § 3 WHG
- Fließgewässer § 2 LWG NW
- Verbandsbeiträge (ab S. 8)
- keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 10)
- Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 11)
- Bestandsschutz von Hindernissen (S. 11)
- Beitragssatz annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend (S. 12)
- Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 13 f.) und
- Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 14)
- Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid) (S. 15)
- Verhältnismäßigkeit/Gleichbehandlung (S. 16)
Verfasser: Dr. Dagmar Spona