Inzwischen liegen insgesamt 3 weitere, die Beitragserhebung des Verbandes vollumfänglich bestätigende Urteile aus der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Diese können – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.
Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammern angegeben):
- Eigentum von Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 7)
- Begriff der Böschungsoberkante (BOK) (S. 8)
- Verfahren der Ermittlung der Böschungsoberkante im GIS (S. 8)
- Baumkronen als Hindernisse i.S.d. Veranlagungsregeln (S. 9)
- Ursache der Hindernisse irrelevant für Veranlagung (S. 10 und 16)
- kein Beschluss der Beitragssätze durch Verbandsausschuss erforderlich (S. 15)
Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):
- Eigentum an Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 6)
- zulässige Pauschalierung bei der Feststellung der Hindernisse und Erschwernisse (S. 7) und keine exakte Berechnung der Längen erforderlich (S. 10)
- Höhe und Berechnung der Beitragssätze (S. 9 ff.)
- Pauschales Bestreiten der Längen von Hindernissen oder des Bestands nicht ausreichend, da Erschwerer als Eigentümer jederzeit in der Lage ist, Hindernisse zu prüfen (S. 10)
- Pflicht gem. § 36 der Satzung, dass Daten vom Mitglied übermittelt werden (S. 11)
Dieses Urteil ist eine Parallelentscheidung zum Urteil 5 K 10414/18, in dem keine weiteren, darüber hinausgehenden rechtlichen Punkte behandelt werden.
Verfasser: Dr. Dagmar Spona